AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Angebote, Lieferung und Gefahrübergang
1. Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
2. Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter und unterliegen natürlichen Schwankungen im Rohmaterial. Aufgrund der Besonderheiten der keramischen Fertigung kann für Farbschwankungen keine Gewähr übernommen werden. Alle Maß-, Gewichts-, Farb- und ähnliche Angaben, sowie Muster sind nur unverbindliche Rahmenangaben, es sei denn sie sind im Kaufvertrag ausdrücklich definiert. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Auf die technischen Datenblätter wird verwiesen. Alle Produkte werden auftragsbezogen gefertigt. Konstruktions- oder Fertigungsänderungen bleiben vorbehalten. Gleiches gilt für Nachlieferungen.
3. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.
4. Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Dies gilt auch, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
§ 3 Lieferzeit, Lieferbedingung Kosteneinschätzungen und Abnahme
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ist kein Termin vereinbart, so erfolgt die Auslieferung innerhalb 6 Monaten.
2. Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung ist er unbeschadet des § 7 dieser AGB zu schadensersatzfreiem Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.
4. Vom Verkäufer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden. Der Verkäufer ist verpflichtet die bestellte Ware zu den schriftlich vereinbarten Terminen versandbereit zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, die bestellte Menge komplett abzunehmen.
5. Verzögerungen des Käufers bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten (insbesondere in Hinblick auf die Leistung von evtl. vorgesehenen Anzahlungsbeträgen oder sonstiger finanzieller Auflagen) geben dem Verkäufer das Recht, die Liefertermine für einen Zeitraum gleich der Dauer der Verzögerung durch den Käufer aufzuschieben, unbeschadet aller weiteren zugestandenen Rechte des Verkäufers aus dem Vertrag.
6. Für den Fall, dass der Käufer die Zahlungsbedingungen für die laufenden Lieferungen oder für bereits erfolgte Lieferungen nicht einhält, ist der Verkäufer neben dem Recht auf Auflösung des Vertrags aus zur Einstellung der Lieferung berechtigt.
7. Für den Fall, dass versandbereite Ware aus nicht vom Verkäufer abhängenden Gründen nicht geliefert werden können, ist der Verkäufer nach Ablauf von 15 Tagen ab Bekanntgabe der Warenversandbereitschaft zur Rechnungsstellung berechtigt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen treten dann in Kraft. Die Waren werden im Namen und auf Rechnung des Käufers eingelagert. Bei Lagerung durch Moeding Keramikfassaden GmbH wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe von 2,00 EUR je Palette gelagerte Ware berechnet. Bei Fremdlagerung werden die tatsächlich angefallenen Gebühren zuzüglich Bearbeitungspauschale unsererseits berechnet. Gegen die Bezahlung der genannten Lagerkosten, die durch Banküberweisung auf das vom Verkäufer genannte Bankkonto durchgeführt werden muss, haftet der Verkäufer dafür, dass die Waren so gelagert werden, dass sie vor Abnutzung geschützt werden. Mit Ausnahme dieser Zusage ist ausdrücklich jede Haftung, Haftpflicht oder Gefahrübernahme seitens des Verkäufers in Bezug auf die gelagerte Ware ausgeschlossen.
8. Im Falle, dass der Käufer, aus welchem Grund auch immer, um einen Aufschub der gänzlichen Lieferung oder nur eines Teils ersucht oder jedenfalls aktiv bzw. durch ein Unterlassen den Aufschub oder gar den Ausfall der Lieferung verursacht, hat der Verkäufer in Wechselfolge zu § 4 und unbeschadet jedes weiteren Rechts das Recht die Waren durch eine Lagerung bei sich bzw. bei Dritten aufzuhalten und dem Käufer ab der Mitteilung der Verfügbarkeit die folgenden Vertragsstrafen aufzurechnen:
– Für den 1. Lagerungsmonat wird keine Vertragsstrafe aufgerechnet.
– Ab dem 2. und bis zum 4. Lagerungsmonat wird für jeden angefangenen Monat zusätzlich zu den Lagerkosten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5,00 EUR je Palette gelagerte Ware aufgerechnet.
Die Vertragsstrafe wird in Anbetracht des Finanzaufwandes zu Lasten des Verkäufers in Bezug auf die versäumte Lieferung berechnet.
Der Verkäufer hat weiterhin das Recht in jedem Moment die Lieferung durchzuführen zu lassen oder auf jeden Fall vom Käufer die Annahme der Waren auf erster Anfrage zu verlangen. Ferner gilt jedes weitere Recht von Gesetzes wegen oder aus dem Vertrag.
§ 4 Zahlung
1. Der Kaufpreis ist beim Empfang der Ware zu zahlen. Lieferung erfolgt nur bis zur Obergrenze des Kreditlimits.
2. Bei Vereinbarung keines Zahlungsziels sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3. Die Berechnung des Skontobetrags erfolgt sofern nicht anders ausgewiesen auf den Warenwert unverpackt ab Werk.
4. Sie Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber.
Diskont, Spesen und Kosten für Überweisungen, Akkreditive, Bankgarantien o. ä. trägt der Käufer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, Zahlungsverzug oder Insolvenz ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundete Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar auch für hereinkommende Wechsel.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er kann auch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Der Mängelrüge ist der Packzettel beizulegen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahme für Materialprüfungen zu geben. Fahrer und Außendienstmitarbeiter sind nicht zur Annahme von Mängelrügen berechtigt. § 377HGB bleibt davon unberührt.
2. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden, Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
3. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern oder die Leistung neu erbringen. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 7, vom Vertrag zurücktreten oder nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangen.
4. Bei berechtigten Mängeln darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge obwohl für den Käufer offensichtlich kein Mangel vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung, es sei denn, der Käufer hat aufgrund der Mängel der Teillieferung kein Interesse an der Restlieferung.
5. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
§ 6 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
2. Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
3. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
4. Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterreichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen bei gleichzeitigem Erlöschen der Einziehungsermächtigung offen zu legen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer ermächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterreichten und die Forderung selbst einzuziehen.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts die Erzeugnisse zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer die ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt Leistung ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Käufer nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. § 5.5.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerks. Gerichtsstand, auch für Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzung des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
§ 9 Geltung für Verbrauchsgüterkauf
Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eine Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichen Sondervermögens betreffen, werden diese AGB mit folgenden Maßnahmen verwendet:
1. § 2.3 gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 iVm § 447 BGB).
2. Die nach § 3.3 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
3. § 5.4 gilt mit der Maßnahme, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden können.
4. Die Anzeigepflicht des § 5.1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften. § 5.1 kommt nicht zur Anwendung. Vielmehr hat der Käufer offensichtliche Mängel, Mängeldifferenzen oder Falschlieferungen spätestens am 15. Tag nach Ablieferung der Ware beim Käufer anzuzeigen; rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der vorstehenden Anzeigefrist. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. § 6.5 gilt nach Maßgaben der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.